Dafür gelten die statutarischen und gesetzlichen Regelungen. Sollte sich der Kläger beispielsweise der Sitzverlegung der D. AG nach seiner Wahl in den Verwaltungsrat weiterhin entgegenstellen, obwohl keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich sind und der D. AG dadurch Schaden erwachsen würde, wäre seine Abwahl unter Umständen gerechtfertigt. Diese Möglichkeit muss dem Beklagten gewahrt bleiben, weshalb ein richterliches Verbot der Abwahl des Klägers aus dem Verwaltungsrat ausgeschlossen ist. III. Prozesskosten