Der Kläger beantragt weiter, dem Beklagten sei eine Abwahl des Klägers aus dem Verwaltungsrat zu verbieten. Der Aktionärbindungsvertrag regelt die Abwahl eines Verwaltungrates nicht. Damit kann ein Verbot der Abwahl nicht zum vorneherein ausgesprochen werden, falls der Kläger später die Voraussetzungen für einen Verbleib im Verwaltungsrat nicht mehr erfüllen sollte. Dafür gelten die statutarischen und gesetzlichen Regelungen.