Der Kläger hat somit einen Anspruch auf Zuwahl in den Verwaltungsrat der D. AG. Grundsätzlich hat er ein Recht auf Realerfüllung73. Da gemäss Ziff. 12 Absatz 2 des Aktionärbindungsvertrages die Bezahlung der Konventionalstrafe nicht von der Pflicht zur Vertragserfüllung entbindet, kommt Art. 160 Abs. 1 OR nicht zur Anwendung. Da unbestritten ist, dass die Zwangsvollstreckung eines Urteils auf Stimmabgabe durch mittelbaren Zwang, das heisst durch Androhung einer Ungehorsamsbusse gemäss Art. 292 StGB erfolgen kann, wird diese Androhung antragsgemäss in das Urteilsdispositiv aufgenommen.