Dieser kann lediglich noch daran scheitern, dass ihm gesellschaftsschädigendes Verhalten vorzuwerfen ist. Es erscheint nun aber als widersprüchlich, wenn der Beklagte mit der Nichtwahl des Klägers in den Verwaltungsrat selber vertragswidrig handelt und dieses mit einem gesellschaftsschädigenden Verhalten des Klägers begründet, das seine Ursache wiederum darin hat, dass ihm die Wahl in den Verwaltungsrat verweigert wird. Die zirkuläre Situation lässt sich aber leicht auflösen, da mit