Es fragt sich daher, ob er sein Stimmrecht als Aktionär für sachfremde und gesellschaftsschädigende Zwecke eingesetzt hat. Dies muss verneint werden, da die beiden Fragen sachlich eng zusammenhängen. Zum einen verfügt der Kläger über einen vertraglichen Anspruch auf Zuwahl in den Verwaltungsrat. Dieser kann lediglich noch daran scheitern, dass ihm gesellschaftsschädigendes Verhalten vorzuwerfen ist.