2.3.1.B), ist die Beurteilung des Stimmverhaltens eines Aktionärs an der Generalversammlung im Hinblick auf ein damit verbundenes Zuwiderhandeln gegen die Gesellschaftsinteressen mit Zurückhaltung zu würdigen, insbesondere wenn es um Fragen der wirtschaftlichen Zweckmässigkeit von unternehmerischen Entscheiden geht. Im konkreten Fall hat der Kläger sich nicht grundsätzlich gegen eine Sitzverlegung der D. AG ausgesprochen, sondern diese von seiner gleichzeitigen Wahl in den Verwaltungsrat abhängig gemacht. Es fragt sich daher, ob er sein Stimmrecht als Aktionär für sachfremde und gesellschaftsschädigende Zwecke eingesetzt hat.