Wie bereits im Zusammenhang mit den Ausführungen zur dreifachen Nichtwahl des Klägers in den Verwaltungsrat ausgeführt worden ist (Ziff. 2.3.1.B), ist die Beurteilung des Stimmverhaltens eines Aktionärs an der Generalversammlung im Hinblick auf ein damit verbundenes Zuwiderhandeln gegen die Gesellschaftsinteressen mit Zurückhaltung zu würdigen, insbesondere wenn es um Fragen der wirtschaftlichen Zweckmässigkeit von unternehmerischen Entscheiden geht.