Frage zuerst mit seinem Anwalt besprechen wolle, angeblich um die steuerlichen Konsequenzen zu beurteilen. An der zweiten Generalversammlung vom 22. September 2014 habe er seine Zustimmung zur Sitzverlegung von seiner Wahl in den Verwaltungsrat abhängig gemacht. Da er in der Folge an dieser Generalversammlung nicht in den Verwaltungsrat gewählt worden sei, habe er wiederum seine Zustimmung zur Sitzverlegung verweigert, welche deswegen nicht habe vollzogen werden können. Dieses Verhalten des Klägers mache deutlich, dass er einzig auf seine eigenen Interessen fixiert und ihm die D. AG im Grunde egal sei.