Der Beklagte führt dazu aus, dass die produktive Tätigkeit der D. AG heute ausschliesslich in Y./SG stattfinde, während das Unternehmen immer noch im Kanton Appenzell Ausserrhoden im Handelsregister eingetragen sei. Die Behörden würden daher seit längerem eine Sitzverlegung in den Kanton St. Gallen verlangen, dies als Voraussetzung für die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigungen. Die entsprechende Statutenänderung hätte an der Generalversammlung vom 12. Juni 2014 vollzogen werden sollen.