Darauf kann verwiesen werden. Im vorliegenden Zusammenhang bedarf es aber noch der Auseinandersetzung mit dem zusätzlichen Einwand des Beklagten, der Kläger habe auch in dem Sinne gegen die Interessen der D. AG gehandelt, als er die dringend notwendige Sitzverlegung des Unternehmens in den Kanton St. Gallen verhindert habe (act. 26, S. 3 f., 43, 50), und erfülle aus diesem Grund die Voraussetzungen für eine Zuwahl in den Verwaltungsrat nicht. Der Beklagte führt dazu aus, dass die produktive Tätigkeit der D. AG heute ausschliesslich in Y./SG stattfinde, während das Unternehmen immer noch im Kanton