Dort sind auch die Einwendungen des Beklagten dargestellt. In der rechtlichen Beurteilung am angegebenen Ort wurde dargelegt, dass der Kläger die Voraussetzungen gemäss Aktionärbindungsvertrag für eine Zuwahl in den Verwaltungsrat in den Jahren 2009, 2011 und 2012 erfüllt hat, und wurden die Einwände des Beklagten verworfen. Darauf kann verwiesen werden.