Der Kläger beantragt, der Beklagte sei gestützt auf Ziff. 5 des Aktionärbindungsvertrages zu verpflichten, ihn an der nächsten Generalversammlung in den Verwaltungsrat der D. AG zu wählen. Für die Begründung dieses Antrages kann zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die Ausführungen in Ziff. 2.3.1.B bezüglich dreifacher Nichtwahl des Klägers in den Verwaltungsrat verwiesen werden. Dort sind auch die Einwendungen des Beklagten dargestellt.