Ob der Verzug des Beklagten aufgrund einer entsprechenden Verfalltagsabrede im Aktionärbindungsvertrag oder seiner impliziten Weigerung, die geforderte Konventionalstrafe zu bezahlen, eingetreten ist, kann somit offengelassen werden. Die Verzugszinsen auf den einzelnen Konventionalstrafen sind daher ab den vom Kläger geforderten Zeitpunkten geschuldet. 2.3.2 Wahl in den Verwaltungsrat