70 EUGEN BUCHER, a.a.O., S. 469: "Die Konventionalstrafe als bedingte Verbindlichkeit ist dann geschuldet ("verfallen", "verwirkt"), …" 71 W OLFGANG W IEGAND, a.a.O., Art. 102, N 11, mit Verweis auf BGE 94 II 32 und BGE 97 II 64. Seite 36 Konventionalstrafe zu schulden, erwies sich daher ebenfalls als überflüssig. Der Verfall der Konventionalstrafe ist somit spätestens mit dieser Zahlungsweigerung am 23. Oktober 2012 eingetreten. Abgesehen davon könnte die im Entwurf der Klageschrift enthaltenen Konventionalstrafen auch als verzugsauslösende Mahnung aufgefasst werden.