Der klägerische Rechtsvertreter hat dem Rechtsvertreter des Beklagten am 5. September 2012 den Entwurf der Klageschrift zukommen lassen. Dem Antwortschreiben seines Rechtsvertreters vom 23. Oktober 2012 ist zu entnehmen, dass er die behaupteten Konventionalstrafen zur Kenntnis genommen hat, die klägerische Sachdarstellung aber bestritt (act. 11/20). Er brachte in diesem Antwortschreiben wiederum zum Ausdruck, keine Pflichtverletzung begangen zu haben und keine Konventionalstrafe zu schulden. Eine separate Fristansetzung des Klägers mit der zusätzlichen Aufforderung an den Beklagten, aufgrund dieser Zahlungsweigerung nun die