Der Beklagte brachte damit implizit, aber trotzdem deutlich genug zum Ausdruck, dass er mit der Nichtwahl des Klägers den Aktionärbindungsvertrag nicht verletzt hat und folglich auch keine Konventionalstrafe schuldet. Eine Mahnung des Klägers, die Konventionalstrafe für die Nichtwahl in den Verwaltungsrat zu bezahlen, erwies sich daher als überflüssig. Bezüglich der Zahlung der Beteiligungsforderung verhält es sich ähnlich: Der klägerische Rechtsvertreter hat dem Rechtsvertreter des Beklagten am 5. September 2012 den Entwurf der Klageschrift zukommen lassen.