108 Abs. 1 OR ver- zichten71. Im vorliegenden Fall geht es zum einen um die Nichtwahl des Klägers in den Verwaltungsrat in den Jahren 2009, 2011 und 2012. Mit dessen Nichtwahl hat der Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er diese Verpflichtung des Aktionärbindungsvertrages nicht zu erfüllen gedenkt, da nach seiner Auffassung der Kläger die vertraglichen Voraussetzungen für eine solche Wahl nicht erfüllt. Der Beklagte brachte damit implizit, aber trotzdem deutlich genug zum Ausdruck, dass er mit der Nichtwahl des Klägers den Aktionärbindungsvertrag nicht verletzt hat und folglich auch keine Konventionalstrafe schuldet.