verletzung geschuldet und damit fällig geworden ist70. Wird weiter auf die oben wiedergegebenen Lehrmeinungen von BUCHER und W EBER abgestellt, kann in diesem Fall auf eine Mahnung verzichtet werden, da in Ziff. 12 des Aktionärbindungsvertrages der Zeitpunkt genau festgelegt worden ist, ab wann die Konventionalstrafe geschuldet und zur Zahlung fällig ist. Dies ist nach der zitierten Regelung der Parteien zeitlich unmittelbar mit der Pflichtverletzung der Fall. Der Begriff "verfällt" ist im Sinne der beiden zitierten Lehrmeinungen auch als gleichzeitiger Eintritt des Verzuges zu interpretieren.