Wird von der in Ziff. 2.3.1.A wiedergegebenen Regelung der Konventionalstrafe in Ziff. 12 des Aktionärbindungsvertrages ausgegangen, so wird mit dem dort verwendeten Begriff "verfällt" zunächst zum Ausdruck gebracht, dass die Konventionalstrafe mit der Pflicht- 68 EUGEN BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 1979, S. 470, Fn 17. 69 ROLF H. W EBER, Berner Kommentar, Bern 2000, Art. 102 OR, N 25. Seite 35