Ohne solche Abrede könne aber auf eine Mahnung nicht verzichtet werden68. W EBER vertritt sinngemäss die Ansicht, dass es nie einer Mahnung bedarf und die Konventionalstrafe stets geschuldet ist, sobald die Bedingungen für die Leistung der Konventionalstrafe eingetreten sind69. Verfall und Verzug fallen nach seiner Auffassung bei einer Konventionalstrafe im Sinne einer Verfalltagsabrede zusammen.