Zur Frage des Verzugseintritts bei einer Konventionalstrafe bestehen verschiedene Lehrmeinungen. Nach BUCHER liegt bei einer genauen vertraglichen Bestimmung des Zeitpunkts, bei dessen Überschreiten die Konventionalstrafe geschuldet ist, im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR ein Verfalltagsgeschäft mit automatischem Verzugseintritt vor. Ohne solche Abrede könne aber auf eine Mahnung nicht verzichtet werden68.