12 des Aktionärbindungsvertrages, wonach eine Vertragspartei mit der Pflichtverletzung in die Konventionalstrafe "verfällt". Demgemäss fordert er den Verzugszins ab seiner Nichtwahl in den Verwaltungsrat an den Generalversammlungen vom 11. Juni 2009, 30. Juni 2011 und 28. Juni 2012 sowie für die Beteiligungsforderungen mit der Weigerung des Beklagten vom 23. Oktober 2012, ihm diese auszuzahlen.