Da der Beklagte nicht darauf hingewirkt hat, dass der Kläger seine Beteiligungsforderung ausbezahlt erhält, hat er gegen den Aktionärbindungsvertrag verstossen. Der Beklagte hat dem Kläger deshalb die vertraglich vereinbarte Konventionalstrafe in Höhe von CHF 40‘000.00 zu bezahlen. Die Frage der Verjährung der Garantieleistung des Beklagten auf dieser Beteiligungsforderung und der entsprechenden Konventionalstrafe ist nicht zu prüfen, da der Beklagte seine Verjährungseinrede auf die Beteiligungsforderungen der Jahre 1998 bis 2001 beschränkt hat (act. 10, S. 26 f.; act. 26, S. 53 f.). Seite 34