Aus Ziff. 8 lit. a/cc des Aktionärbindungsvertrages ist zu schliessen, dass die Beteiligungsforderung jeweilen Ende jenes Jahres zur Zahlung fällig wird, in denen die entsprechenden Lohnzahlungen des Beklagten erfolgen. Die Abfindungszahlung wurde dem Beklagten im Jahre 2002 ausgerichtet. Daher wurde der entsprechende Beteiligungsanspruch des Klägers am 31. Dezember 2002 zur Auszahlung fällig. Wie vorne gezeigt worden ist, ist nicht die D. AG für diese Auszahlung passivlegitimiert, sondern im Sinne von Art. 111 OR der Beklagte als Garant dieser Zahlung.