Nach seinem Rücktritt als Verwaltungsratspräsident per Ende 2001 fungierte er gemäss Handelsregisterauszug als einzelzeichnungsberechtigter Direktor und hätte demnach eine Auszahlung an den Kläger ohne weiteres veranlassen können. Darüber hinaus hätte der Beklagte auch nach seinem förmlichen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat per Ende 2001, das Recht auf Einsitznahme als faktisches Verwaltungsratsmitglied gehabt (Ziff. 5 Abs. 3 Aktionärbindungsvertrag), und wäre verpflichtet gewesen dafür zu sorgen, dass die Auszahlungen gemäss Aktionärbindungsvertrag an den Kläger vorgenommen werden.