a/cc des Aktionärbindungsvertrages als Verwaltungsrat in der Lage und verpflichtet gewesen, gleichzeitig auch verbindlich die Auszahlung der Beteiligungsforderung des Klägers anzuordnen. Nach seinem Rücktritt als Verwaltungsratspräsident per Ende 2001 fungierte er gemäss Handelsregisterauszug als einzelzeichnungsberechtigter Direktor und hätte demnach eine Auszahlung an den Kläger ohne weiteres veranlassen können.