lich als Gratifikation zu qualifizierenden Bonus hätten auszahlen lassen, um den Beteiligungsanspruch des Klägers tief zu halten. Mit dieser Beteiligungsforderung hatte der Kläger auch ein einfaches, aber wirksames Mittel in der Hand, um zu verhindern, dass sich die geschäftsführenden Aktionäre zu hohe Löhne auszahlten, die dem Gedanken der Gleichbehandlung zuwiderliefen. Diskussionen über solche lohnmässigen Abgrenzungen 67 W OLFGANG W IEGAND, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 18, N 56 ff., insbesondere N 76 ff. Seite 33