Unter Beachtung der Grundidee, dass der Kläger an allen Bezügen, welche der Beklagte als Geschäftsführer erhielt, finanziell partizipieren sollte, hätten sie seine Beteiligungsforderung mutmasslich an allen Geldleistungen des Beklagten als Geschäftsführer eingeräumt, um so dem Gedanken der Gleichbehandlung aller drei Aktionäre gerecht zu werden. Eine Beschränkung der Beteiligungsforderung nur auf den Grundlohn des Beklagten hätte möglicherweise zur Folge gehabt, dass die geschäftsführenden Aktionäre ihren Grundlohn künstlich tief gehalten und sich zusätzlich einen recht-