Die Vertragsparteien stimmten darin überein, dass die Beschränkung des Klägers als nicht geschäftsführender Aktionär lediglich auf den gesetzlichen Dividendenanspruch seiner Stellung als Gründungskapitalgeber (Aktienkapital und Darlehen) nicht gerecht worden wäre und er daher zusätzlich auch an den übrigen Geldleistungen, welche die beiden anderen, geschäftsführenden Gesellschaftern, bezogen, partizipieren sollte. Dabei ging es primär um die zusätzlichen Bezüge, welche diese beiden Aktionäre als Geschäftsführer der D. AG erhielten. Daher wurde in Ziff.