1 und 2 des Aktionärbindungsvertrages). Der Kläger hat mit CHF 170'000.00 am gesamten Aktienkapital von CHF 500'000.00 einen Anteil von 34 % übernommen und sich im gleichen Verhältnis an den Aktionärsdarlehen beteiligt. Der Grundgedanke des Aktionärbindungsvertrages ist die durchgehende Gleichbehandlung der Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung am Unternehmen.