Gestützt auf Art. 18 OR ist daher aufgrund des hypothetischen Parteiwillens zu fragen, ob die Vertragsparteien dem Kläger einen Beteiligungsanspruch von 34 % auch auf solchen Zahlungen an die geschäftsführenden Vertragsparteien gewährt hätten, die nicht als Grundlohn betrachtet werde können, falls diese Vergütungsmodelle im Jahre 1985 schon verbreitet gewesen wären67. Wegleitend ist der Zweckgedanke von Ziff. 8 des Aktionärbindungsvertrages. Die drei Vertragsparteien haben sich in unterschiedlicher Höhe mit Kapital in Form von Aktien und Darlehen an der D. AG beteiligt (Ziff. 1 und 2 des Aktionärbindungsvertrages).