Im Vordergrund stand 1985 für die Vertragsparteien die Fixvergütung der beiden geschäftsführenden Vertragsparteien. Die Nichterwähnung von Vergütungen an die geschäftsführenden Vertragsparteien im Aktionärbindungsvertrag, die rechtlich nicht als Grundlohn eingestuft werden können, kann nicht im Sinne eines qualifizierten Schweigens verstanden werden, da sich den Vertragsparteien 1985 diese Fragen kaum schon gestellt hat und sie diese Vergütungsformen deshalb vermutungsweise nicht explizit vom Beteiligungsanspruch des Klägers ausnehmen wollten.