Trotz der rechtlichen Einordnung dieser Abfindungszahlung als Gratifikation und nicht als Lohn fragt sich, ob die Parteien in Ziff. 8 lit. a/cc des Aktionärbindungsvertrages tatsächlich von dieser Unterscheidung ausgegangen sind und ob ihnen als juristische Laien bewusst gewesen ist, wie Bonusleistungen und Abfindungszahlungen rechtlich zu qualifizieren sind.