Für die Einordnung einer Abfindungszahlung als Gratifikation ist noch ein zweites Element von Bedeutung. Aufgrund der gesetzgeberischen Konzeption sind Lohn und Gratifikation zwei verschiedene Leistungskategorien, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 322d Abs. 1 OR ergibt: "Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn (...) bei bestimmten Anlässen eine Sondervergütung aus, …".62 Trotz der an sich klaren Unterscheidung zwischen periodischem Grundlohn und Gratifikation als freiwilliger Sonderzahlung muss differenziert werden.