lass für das Ausrichten einer Gratifikation kann wie im vorliegenden Fall auch das Ausscheiden einer prägenden Unternehmerpersönlichkeit aus der Geschäftsleitung gelten. Die Abfindungszahlung kann daher grundsätzlich als Gratifikation im Sinne von Art. 322d OR verstanden werden59 und zwar als echte Gratifikation (Sondervergütung, auf die kein Rechtsanspruch besteht60). Um eine Schenkung im Sinne von Art. 239 OR handelt es sich trotz der Freiwilligkeit dieser Leistung aber nicht61.