jedoch nicht mehr genügend Rechnung und umfasst auch neuere Phänomene wie Bonusleistungen nur ungenügend56. Selbst wenn nicht so weit gegangen wird und dem gesetzlichen Merkmal der "bestimmten Anlässe" überhaupt jede Bedeutung abgesprochen wird57, so ist anderseits klar, dass bei Gratifikationen keine Beschränkung auf periodisch wiederkehrende Anlässe verlangt wird und praktisch jeder genügend bestimmte Anlass für das Ausrichten einer Gratifikation gewählt werden kann (Firmenjubiläum, Inbetriebnahme einer neuen Produktionsanlage etc.58). Als solcher bestimmter An-