Die Abfindung wurde dem Beklagten aber fraglos nicht aufgrund seiner Stellung als Aktionär ausgerichtet, sondern um seine Verdienste als Geschäftsführer der D. AG mit einer Extrazahlung zu honorieren. Dass es sich dabei um keine andere geldwerte Leistung im Sinne von Ziff. 8 lit. c des Aktionärbindungsvertrages handelt, bedeutet aber noch nicht, dass diese Zahlung zwangsläufig als Lohn im Sinne von Ziff. 8 lit. a des Aktionärbindungsvertrages betrachtet werden muss.