Auf diese geldwerten Leistungen haben alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung Anspruch. Wenn es sich bei dieser Abfindungszahlung an den Beklagten um eine andere geldwerte Leistung im Sinne von Ziff. 8 lit. c des Aktionärbindungsvertrages gehandelt hätte, hätte der Kläger als Aktionär nach Massgabe seiner Beteiligung ebenfalls Anspruch auf eine entsprechende "Abfindung" haben müssen. Aktionäre haben aber keinen Anspruch auf Abfindungsentschädigungen. Die Abfindung wurde dem Beklagten aber fraglos nicht aufgrund seiner Stellung als Aktionär ausgerichtet, sondern um seine Verdienste als Geschäftsführer der D. AG mit einer Extrazahlung zu honorieren.