Dem Protokoll der Generalversammlung vom 7. Mai 2003 ist zu entnehmen, dass der Beklagte im Jahr 2002 nur noch als Berater für die D. AG tätig und nicht mehr an der Geschäftsführung beteiligt gewesen war (act. 3/3). Die Abgangsentschädigung wurde per 22. April 2002 ausbezahlt (act. 3/11). Verbucht wurde die Abgangsentschädigung jedoch im Rechnungsjahr 2001. In der Erfolgsrechnung 2001 wurde diese Abfindungszahlung als "Abfindung A." in Höhe von CHF 1‘800‘000.00 bei den passiven Rechnungsabgrenzungen aufgeführt (act. 19/21d, S. 12). Diese Abgangsentschädigung hat der Beklagte für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der D. AG erhalten.