Im Jahre 2002 erhielt der Beklagte aufgrund der Beendigung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der D. AG eine Abgangsentschädigung von CHF 1,8 Mio. ausbezahlt. Der Kläger betrachtet diese Zahlung als Lohn, auf der er gestützt auf den Aktionärbindungsvertrag einen Beteiligungsanspruch von 34 % besitzt. Der Beklagte ist dagegen der Auffassung, dass diese Abgangsentschädigung keinen Lohn bilde, weil er per Ende 2001 aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden und auch nicht mehr Mitglied der Geschäftsleitung gewesen sei (act. 10, S. 27).