133 OR sind auch Konventionalstrafen55. Mit der Verjährung des Beteiligungsanspruchs des Klägers geht somit auch die Konventionalstrafe unter. Damit kann der Kläger für seine Beteiligungsforderungen der Jahre 1998 bis 2001 keine Konventionalstrafe fordern, da der Beklagte die Verjährungseinrede erhoben hat. Es muss bei diesem Ergebnis nicht mehr geprüft werden, ob die weiteren, vom Beklagten gegen diese Beteiligungsforderungen der Jahre 1998 bis 2001 und die damit verbundenen Konventionalstrafen, erhobenen Einwände zutreffend sind. Beteiligungsanspruch des Klägers auf der Abgangsentschädigung des Beklagten von CHF 1,8 Mio.