Eine Garantieleistung kann durch eine Konventionalstrafe gesichert werden52. Die Verjährung der Garantieleistung auf den Beteiligungsanspruch des Klägers hat auch die Verjährung der die Hauptforderung sichernden Konventionalstrafe zur Folge53. Die Anwendung des Grundsatzes der Akzessorietät führt dazu, dass ein Nebenrecht einer Forderung auch mit Bezug auf die Verjährung der Forderung folgt, was Art. 133 OR zum Ausdruck bringt54. Mit dem Hauptanspruch verjähren auch die aus ihm entspringenden Zinsen und andere Nebenansprüche (Art. 133 OR). Solche andere Nebenansprüche gemäss Art. 133 OR sind auch Konventionalstrafen55.