Die vom Beklagten geschuldete Garantieleistung, die auf Ende 1998 fällig gewesene Beteiligungsforderung des Klägers, verjährte damit per 31. Dezember 2008. Die Garantieleistungen auf den Beteiligungsforderungen der Folgejahre 1999 bis 2001 verjährten jeweils am 31. Dezember, d.h. die letzten per 31. Dezember 2011. Eine verjährungsunterbrechende Handlung des Klägers für diese Garantieleistungen des Beklagten gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR ist nicht bekannt.