Die Fälligkeit des Beteiligungsanspruches ist gemäss Ziff. 8 lit. a/cc des Aktionärbindungsvertrages auf das Ende des Kalenderjahres zu setzen, in welchem dieser Anspruch aufgrund der entsprechenden Lohnzahlungen an den Beklagten entstand. Da die D. AG diese Zahlung bis zum vereinbarten Zeitpunkt nicht geleistet hatte, wurde der Beklagte aus dem Garantieversprechen gegenüber dem Kläger in Höhe der Beteiligungsforderung schadenersatzpflichtig. Diese Garantie wurde im Zeitpunkt fällig, in dem die Leistung des Dritten zum vereinbarten Zeitpunkt nicht erfolgte.