über den Dritten (D. AG) innehat49. Falls diese nicht erfolgt, wird der Beklagte daraus in Höhe dieser Beteiligungsforderung aufgrund des Garantieversprechens schadenersatzpflichtig. Die Nichtleistung der Beteiligungsforderung durch die D. AG begründet daher einen vertraglichen Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten, aber nicht gegen die D. AG. Leistungen aus Garantievertrag verjähren nach Art. 127 i.V.m. Art. 130 OR innerhalb von zehn Jahren50. Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit. Die Fälligkeit des Beteiligungsanspruches ist gemäss Ziff.