Weiter sei die Geltendmachung der Ausschüttungen heute rechtsmissbräuchlich, da der Kläger damit seit 2002 zugewartet habe. Bei der im Jahre 2002 ausgerichteten Abfindungszahlung von CHF 1,8 Mio. handle es sich um keinen Lohn, sondern um eine andere geldwerte Leistung im Sinne von Ziff. 8 lit. c des Aktionärbindungsvertrages, auf der kein Ausschüttungsanspruch des Klägers bestehe. d) Beurteilung Konventionalstrafe auf dem Beteiligungsanspruch der Jahre 1998 bis 2001