Als Vorteile gelten alle geldwerten Leistungen, die die AG gegenüber den Aktionären erbringt, ohne dass dieselben eine Gegenleistung zu erbringen haben. d) Ausnahmen Sofern es steuerliche Überlegungen rechtfertigen, kann von obigen Auszahlungsmodalitäten auf Wunsch des betreffenden Empfängers abgewichen werden. Es bleibt diesfalls unbestritten, dass die Leistung der AG an die Empfänger dadurch in keiner Weise geschmälert werden darf. b) Begründung des klägerischen Anspruchs auf Beteiligungsforderungen Gestützt auf Ziff. 8a/cc des Aktionärbindungsvertrages errechnete der Kläger für die Jahre 1998 bis 2002 folgenden Ausschüttungsanspruch (act. 2, S. 8 f.):