aa) (…) bb) (…) cc) Sobald der Lohn von A. real um mehr als Fr. 10‘0000.- ansteigt, bzw. teuerungsbedingt Fr. 110‘000.- pro Jahr übersteigt, hat die AG B. 34 % des diesen Betrag übersteigenden Anteils auszubezahlen. Die Auszahlung erfolgt jährlich am Ende des jeweiligen Jahres. b) Pensionskasse (…) c) Andere geldwerte Leistungen Mit Ausnahme der Entlöhnung gilt für die Vertragsparteien der Grundsatz, dass alle durch die AG gewährten Vorteile an die Aktionäre im Verhältnis der Beteiligung gleichmässig ausgerichtet werden müssen. Als Vorteile gelten alle geldwerten Leistungen, die die AG gegenüber den Aktionären erbringt, ohne dass dieselben eine Gegenleistung zu erbringen haben.