durch seine Vertreter die Einhaltung des Aktionärbindungsvertrages zu gewährleisten. Die Nichtwahl des Klägers ist kausal auf das Stimmverhalten des Beklagten zurückzuführen, was eine Verletzung des Aktionärbindungsvertrages beinhaltete und dem Kläger Anspruch auf eine Konventionalstrafe gibt. Somit hat der Beklagte dem Kläger für die dreimalige Nichtwahl in den Verwaltungsrat (2009, 2011 und 2012) je eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 40‘000.00, d.h. insgesamt CHF 120‘000.00, zu bezahlen46.