Das Protokoll der Generalversammlung vom 29. Juni 2011 belegt, dass der Kläger den Antrag gestellt hatte, in den Verwaltungsrat gewählt zu werden und dieser Antrag abgelehnt worden ist (act. 3/7, S. 3). An der Generalversammlung vom 27. Juni 2012 stellte der Kläger wiederum den Antrag auf Wahl in den Verwaltungsrat, welcher erneut abgewiesen wurde (act. 3/8, S. 2). Der Beklagte ist Mehrheitsaktionär und wäre deshalb in der Lage gewesen, den Kläger in den Verwaltungsrat zu wählen.